Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Diese Bedingungen gelten für sämtliche Verträge oder Angebote, Kostenvoranschläge oder Warenlieferungen des Herausgebers dieses Dokuments, Cirrus Research plc (nachfolgend „das Unternehmen“ genannt), es sei denn, das Unternehmen stimmt schriftlich einer Änderung dieser Bedingungen zu. Jede Person, der eine Ausschreibung, ein Angebot oder ein Kostenvoranschlag unterbreitet wird, die mit Waren beliefert wird oder mit der ein Vertrag geschlossen wird, wird im Folgenden als „Kunde“ bezeichnet.

2. Angebote, Kostenvoranschläge und Schätzungen

Alle vom Unternehmen abgegebenen Angebote, Kostenvoranschläge und Schätzungen sind 60 Tage lang gültig und stellen unabhängig von ihrer Formulierung lediglich eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten dar und werden erst dann Bestandteil eines Vertrags, wenn das Unternehmen eine formelle Bestellung (das Angebot) angenommen hat.

3. Annullierung

Die vollständige oder teilweise Stornierung einer Bestellung durch den Kunden kann nur mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmens und zu Bedingungen erfolgen, die das Unternehmen für alle Kosten entschädigen, die dem Unternehmen im Zusammenhang mit der Bestellung und ihrer Stornierung entstehen. Es wird eine Stornogebühr in Höhe von 15 % des Gesamtbestellwerts erhoben.

4. Kataloge und Preislisten

Die in Broschüren, Katalogen, Datenblättern, Preislisten und anderen Unterlagen enthaltenen Informationen dienen nur als allgemeine Richtlinie und gelten nicht als Bestandteil eines Vertrags, es sei denn, dies ist im Vertrag ausdrücklich festgelegt.

5. Leistung

Alle in Ausschreibungen, Kostenvoranschlägen, Angeboten, Verkaufsspezifikationen, Katalogen, Broschüren oder anderen Unterlagen enthaltenen Leistungsangaben basieren auf den Erfahrungen des Unternehmens und entsprechen den Ergebnissen, die das Unternehmen bei normalen Tests vernünftigerweise erwarten würde. Nur wenn im angenommenen Vertrag bestimmte Leistungskennzahlen ausdrücklich angegeben sind, ist das Unternehmen für die Lieferung der Waren gemäß dieser Spezifikation verantwortlich.

6. Lieferung

Die angegebenen Liefertermine sind nur Schätzungen und obwohl das Unternehmen sein Bestes tun wird, um den Lieferwunsch des Kunden zu erfüllen, kann das Unternehmen nicht für Lieferverzögerungen oder Verzögerungen bei der Abholung verantwortlich gemacht werden.

7. Preise und Zahlungsbedingungen

Sofern in der entsprechenden Produktpreisliste nicht anders angegeben, gelten alle Preise ab Werk. Die Kosten für die Fabrik des Unternehmens sowie die Versand- und Verpackungskosten werden für jede Lieferung separat und zusätzlich berechnet. Ungeachtet der Annahme eines vom Kunden gemäß Klausel (2) dieses Dokuments gemachten Angebots durch das Unternehmen gilt für den vom Unternehmen für die Lieferung der in der Bestellung angeforderten Waren berechneten Preis der am Versanddatum geltende Preis, der in der Auftragsbestätigung des Unternehmens angegeben ist und in den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Preislisten des Unternehmens aufgeführt ist, unabhängig davon, ob diese veröffentlicht wurden oder nicht. Die Zahlung für alle vom Unternehmen gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen wird am Tag der Verfügbarkeit für den Versand oder die Abholung der Waren oder die Fertigstellung der Dienstleistungen fällig. Die Zahlungsbedingungen sind auf der Rechnung angegeben und bei überfälligen Rechnungen werden Zinsen in Höhe von 3 % pro Kalendermonat berechnet. Alle gewährten Rabatte unterliegen der Zahlung innerhalb der Bedingungen des Unternehmens.

8. Preisberechnung

Falls das Unternehmen Waren mit Ursprung außerhalb des Vereinigten Königreichs liefert, behält sich das Unternehmen das Recht vor, den Preis der Waren zu ändern, falls sich der Wechselkurs zwischen dem Datum der Annahme der Bestellung durch das Unternehmen und dem Datum der Verfügbarkeit der Waren für den Versand oder die Abholung ändert. Der Wechselkurs ist das Verhältnis, das den Wert des Pfund Sterling gegenüber der Währung des Herkunftslandes der Waren definiert.

9. Eigentums- und Gefahrenübergang

Das Risiko an den Waren geht von der Gesellschaft auf den Kunden über, wenn die Waren an den Standort des Kunden geliefert oder vom Standort der Gesellschaft durch den Kunden abgeholt werden. Bei Waren, die für den Versand ins Ausland bestimmt sind, geht die Gefahr über, wenn die Waren das Firmengelände verlassen. Die Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Unternehmens.

10. Ansprüche wegen Nichtlieferung, Transportschäden usw.

Bei Waren, die von den Geschäftsräumen des Unternehmens an einen Bestimmungsort im Vereinigten Königreich versandt werden und bei denen der Vertragspreis eine kostenlose Lieferung beinhaltet, repariert oder ersetzt das Unternehmen kostenlos Waren, die während des Transports beschädigt wurden, sofern der Spediteur und das Unternehmen innerhalb von sieben Tagen nach der Lieferung über einen solchen Schaden informiert werden. Erfolgt keine solche Benachrichtigung, gelten die Waren als unbeschädigt geliefert, unabhängig von ihrem tatsächlichen Zustand oder ihrer tatsächlichen Beschaffenheit. Bei Waren, die für den Versand ins Ausland bestimmt sind oder direkt zum Kunden transportiert werden, ohne das Betriebsgelände des Unternehmens zu durchlaufen, ist das Unternehmen nicht verpflichtet, die Waren während des Transports zu versichern, es sei denn, es wird ausdrücklich schriftlich und auf Kosten des Kunden darum gebeten. Reklamationen wegen Nicht-Erhalt, Transportschäden oder mangelhafter Qualität werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich erfolgen.

11. Garantien

(a) Waren. Sollte eine von der Firma hergestellte Ware nach Ansicht der Firma innerhalb der Garantiezeit (die in der Produktliteratur definiert ist), die ab dem Datum des Versands oder der Abholung vom Werk der Firma gilt, ausschließlich aufgrund von Konstruktions-, Verarbeitungs- oder Materialfehlern versagen, wird die Firma diesen Fehler durch Ersatz oder Reparatur beheben. Jeder Ersatz, der von den Geschäftsräumen der Firma versandt wird, wird kostenlos ab Werk der Firma geliefert. Die Ersatzware wird für die Zwecke dieser Garantie so behandelt, als ob sie vom Werk der Firma versandt oder abgeholt und am Standort des Kunden zu den gleichen Daten wie die erste und ursprüngliche Ausrüstung installiert worden wäre. Im Falle von Waren, die nicht von der Firma hergestellt wurden, bietet die Firma keine Garantie an, wird sich aber vorbehaltlich einer Entschädigung zu ihrer Zufriedenheit nach besten Kräften bemühen, zugunsten des Kunden jegliche Garantie durchzusetzen, auf die die Firma möglicherweise vom Hersteller Anspruch hat.

(b) Reparaturen. Im Falle eines Versagens oder eines Defekts an einer Ware während der hier festgelegten Garantiezeit muss der Kunde das Unternehmen oder seinen akkreditierten Vertreter unverzüglich über die Art des Versagens oder des Defekts informieren, der den Kunden unverzüglich über die Art und Weise unterrichtet, in der das Versagen oder der Defekt zu beheben ist. Bis zum Erhalt solcher Anweisungen von der Firma oder ihrem akkreditierten Vertreter darf der Kunde nicht versuchen, Reparaturen an den Waren vorzunehmen oder sie zu benutzen, und nach Erhalt solcher Anweisungen darf der Kunde die Arbeiten an den Waren nur in strikter Übereinstimmung mit den ausdrücklichen Anweisungen der Firma oder ihres akkreditierten Vertreters durchführen oder die Waren benutzen. Wenn die Firma oder ihr zugelassener Vertreter der Meinung ist, dass die fehlerhaften Waren oder Komponenten davon zufriedenstellend an das Werk der Firma zur Reparatur zurückgeschickt werden können, wird das reparierte Teil kostenlos ab Werk der Firma geliefert. Wenn es nach Meinung der Firma oder ihres akkreditierten Vertreters notwendig ist, dass ein Servicetechniker der Firma einen Austausch oder eine Reparatur vornimmt, wird die Arbeit für den Kunden kostenlos durchgeführt, aber der Kunde ist dennoch für die Reise- und Unterbringungskosten des Technikers sowie für ein angemessenes Tagegeld verantwortlich. Wenn der Servicetechniker der Firma auf Wunsch des Kunden eine Reparatur oder einen Austausch vornimmt, der nach Ansicht der Firma durch Rücksendung der Waren durch den Kunden an die Firma hätte vorgenommen werden können, zahlt der Kunde eine Gebühr für die Arbeit zu den derzeit geltenden Sätzen, zusätzlich zu den Reise- und Unterbringungskosten des Technikers und einer angemessenen Aufenthaltsgenehmigung.

(c) Vorrangige Bedingungen der Garantien. Die vorstehenden Garantien sind alle an Bedingungen geknüpft:

I. Das Unternehmen hat sich davon überzeugt, dass die Waren nur ordnungsgemäß im Sinne der entsprechenden Gebrauchsanweisung verwendet wurden.

II. Die Waren wurden in Übereinstimmung mit der guten technischen Praxis und der entsprechenden Betriebsanleitung ordnungsgemäß betrieben und gewartet.

III. Der Kunde gibt die im Rahmen der Garantie ausgetauschten Geräte an das Unternehmen zurück (dem sie gehören).

(d) Ausschluss. Die Bestimmungen dieser Bedingung stellen die einzigen Rechte des Kunden im Falle des Versagens einer Ware oder eines ihrer Bestandteile dar und gelten unter vollständigem Ausschluss aller anderen ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingungen, Erklärungen oder Garantien, ob gesetzlich oder anderweitig. Soweit hierin nicht ausdrücklich erwähnt, haftet das Unternehmen weder vertraglich noch aus unerlaubter Handlung oder anderweitig für Verluste oder Schäden jeglicher Art, wie auch immer sie entstehen.

(e) Erweiterte Garantie. Das Unternehmen bietet erweiterte Garantiebedingungen, die über die oben genannten hinausgehen, und die Bedingungen der erweiterten Garantie sind separat aufgeführt.

12. Rückgabe von Waren

Alle an das Unternehmen zurückgesandten Waren müssen ordnungsgemäß adressiert, frachtfrei und korrekt verpackt gemäß den Anweisungen des Unternehmens versandt werden.

13. Weiterveräußerung durch den Kunden

Sollte der Kunde die von der Firma gelieferten Waren veräußern, ist die zu diesem Zeitpunkt geltende Garantie nicht auf eine andere Partei übertragbar.

14. Geltendes Recht

Der Vertrag unterliegt in jeder Hinsicht dem englischen Recht, und jede Partei erklärt sich damit einverstanden, sich der Gerichtsbarkeit der englischen Gerichte zu unterwerfen.

15. Ergänzende Bedingung, wenn der Vertrag die Inbetriebnahme einschließt

(a) Wenn der Kunde verlangt, dass Waren auf dem Gelände des Kunden installiert und/oder in Betrieb genommen werden, ist das Unternehmen bereit, einen separaten Vertrag für die Bereitstellung solcher Arbeiten oder Dienstleistungen abzuschließen. Die Installation besteht nur aus dem Anschluss von Waren an bestehende Wasser-, Luft-, Elektro- oder andere Basiseinrichtungen und umfasst unter keinen Umständen die Bereitstellung von Erweiterungen oder Änderungen solcher Basiseinrichtungen, für die der Kunde in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des Unternehmens verantwortlich sein wird. Die Inbetriebnahme umfasst das Aufstellen der Waren und den Nachweis, dass sie gemäß einer von beiden Parteien schriftlich vereinbarten Testspezifikation funktionieren. Die Firma wird unter keinen Umständen einen Inbetriebnahmevertrag abschließen, der die Einhaltung einer Testspezifikation verlangt, die strenger ist als die veröffentlichte Leistungsspezifikation ihrer Geräte, oder einen Vertrag, der die Inbetriebnahme von Geräten verlangt, die nicht vom Hersteller der Firma stammen oder von der Firma verkauft werden. Unter diesen Umständen wird die Firma nur den Nachweis erbringen, dass die einzelnen von der Firma gelieferten Geräte die jeweils veröffentlichten Spezifikationen erfüllen. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, dafür zu sorgen, dass Artikel, die nicht von der Firma hergestellt oder verkauft werden, die aber mit Waren, die von der Firma hergestellt oder verkauft werden, als Teil eines Systems zusammenarbeiten sollen, um die vom Kunden geforderte Leistung zu erbringen, wenn sie mit Waren verbunden werden, die von der Firma hergestellt oder verkauft werden, dem Kunden die von ihm geforderte Leistungsspezifikation liefern.

(b) Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bei Inbetriebnahme der Ausrüstung. Beinhaltet der Vertrag die Inbetriebnahme durch das Unternehmen, so gilt das Risiko an den Waren erst dann als vom Unternehmen auf den Kunden übergegangen, wenn der früheste der folgenden Zeitpunkte erreicht ist:

I. das Datum des Abschlusses der Inbetriebnahme;

II. das Datum des Abschlusses etwaiger Tests, die im Rahmen der Inbetriebnahme vereinbart wurden;

III. das Datum, das einen Kalendermonat nach der ersten Verwendung der Waren durch den Kunden liegt.

Der Zeitpunkt des Übergangs der Gefahr an den Waren auf den Kunden wird durch Hinzufügungen oder geringfügige Auslassungen oder durch Mängel, die die Nutzung der Waren nicht wesentlich beeinträchtigen, nicht verzögert. Die Verwendung der Waren durch den Kunden in irgendeiner Weise vor Abschluss der Inbetriebnahme oder der Abnahmeprüfungen stellt eine vollständige Annahme der vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen des Unternehmens sowohl aus dem Inbetriebnahmevertrag als auch aus dem ursprünglichen Vertrag, durch den die Waren geliefert wurden, durch den Kunden dar.

Abonnieren Sie unseren Newsletter
Bleiben Sie auf dem Laufenden über Neuigkeiten und Produktveröffentlichungen